Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften – kurz Erdgas-Wärme-Preisbremsen Gesetz (EWPBG) – will der Gesetzgeber den Anstieg der Gaspreise begrenzen.
Für Letztverbraucher bedeutet das: Die Gaspreisbremse deckelt den Gaspreis für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, soweit das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen wird, sowie Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, Einrichtungen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, sofern es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handelt, oder der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht, sofern es sich hierbei nicht um Letztverbraucher handelt, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, bei 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Allerdings gilt dies nicht für den gesamten Verbrauch, sondern für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Für den restlichen Verbrauch gilt weiter der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis/kWh.
Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen anspruchsberechtigten Letztverbraucher entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig.
Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Die Gaspreisbremse greift ab dem 01.03.2023 für alle berechtigten Letztverbraucher. Die Entlastungen werden für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 gewährt.
Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.
Die mit der Gaspreisbremse für Sie verbundene Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Bitte beachten Sie, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Gaspreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.